Allgemeines Leistungsspektrum

Gerichtsgutachten

Gerichtsgutachten, erstellt für die folgenden Gerichte:

  • Amtsgericht Schwandorf
  • Landgericht Landshut
  • Amts- und Landgericht Amberg
  • Amts- und Landgericht Passau
  • Amts- und Landgericht Regensburg
  • Landgericht Deggendorf
  • Oberlandesgericht München
  • Amtsgericht Landshut

Privatgutachten, Schiedsgutachten

Privatgutachten wurden/werden erstellt für:

  • Gewerbe
  • Kommunen
  • private Bauherren
  • Versicherungen

Zu meinem Kundenkreis gehören u. a.:

  • Auswärtiges Amt Berlin
  • Architektur- und Ingenieurbüros
  • Behörden / öffentliche Verwaltungen
  • Rechtsanwälte
  • Bauunternehmer
  • Handwerksfirmen
  • Haus- und Grundstücksverwaltungen
  • Immobilienbesitzer
  • Wohnungsgesellschaften

Sachverständigen Leistungen

Privatgutachten

Gutachten, die außerhalb von Gerichtsverfahren für private Auftraggeber erstattet werden, bezeichnet man als Privatgutachten. Einen solchen Auftrag zur Erstattung eines Privatgutachtens können u.a. z.B. Privatpersonen, juristische Personen, Firmen, Versicherungen, Verwaltungen, Organisationen, Verbände und vergleichbare Einrichtungen erteilen.

Es gibt keine Begrenzung des potentiellen Auftraggeberkreises. Nicht zuletzt, weil jedem Interessenten die Möglichkeit offen steht, mit einer Streitfrage, zu deren Lösung es einer Aufklärung durch einen Sachverständigen bedarf, zu einem Sachverständigen zu kommen.

Das Privatgutachten trägt ein
unverwechselbares Erkennungsmerkmal:

Es wird nicht im Rahmen eines bei Gericht anhängigen Verfahrens durch ein Gericht angefordert, sondern von einer privaten Seite, die meist die Begleitinformationen liefert und am Ende die Arbeit des Sachverständigen bezahlt.

Ein Sachverständiger sollte herangezogen werden, wenn die bestellten Leistungen nicht zur Zufriedenheit des Bestellers ausgeführt worden sind. Im Gutachten werden Mängel (auch Schlechtleistungen genannt) festgehalten und objektiv bewertet. Auf Wunsch erfolgt eine gemeinsame Besichtigung mit dem Handwerker, wobei eine Mängelbeseitigung detailliert vereinbart werden kann.

Wie das Gerichtsgutachten auch dient das Privatgutachten streng der objektiven und unparteiischen Klärung von Sachverhalten sowie der Sicherung von Beweisen. Nach Vorliegen des Gutachtens wird sich der Auftraggeber überlegen, welche weiteren Schritte er einleiten will.

Das Privatgutachten dient als Basis zur weiteren Verhandlung mit Personen bzw. Firmen zur Klärung von Sachverhalten oder als Grundlage für eine juristische Auseinandersetzung. Oft führen Privatgutachten zu einem für beide Seiten befriedigenden und kostengünstigen Vergleich und zum sofortigen Einlenken des Mangelverursachers ohne dass es überhaupt zum Rechtsstreit kommt.

Der Sachverständige trifft auch hier generell keine rechtlichen Entscheidungen.

Gerichtsgutachten

Ein Gerichtsgutachten, richtigerweise als Gutachten im Gerichtsauftrag bezeichnet, wird im Rahmen von Rechtsstreiten (selbständiges Beweisverfahren oder Hauptsacheverfahren) für Gerichte erstellt.

Das selbständige Beweisverfahren ist ein gerichtliches Verfahren ohne Prozess. Das Verfahren wird von einer Partei beantragt. Im Antrag ist der Antragsgegner zu benennen. Die Mangelbehauptungen sind darzulegen und es muss beantragt werden, die Mängel durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen. Aufgrund der Formanforderungen und des zu beachtenden Antragsinhalts ist eine anwaltliche Vertretung zu empfehlen. Die Sachverständigenwahl und die Beauftragung des Sachverständigen obliegen dem Gericht. Der Antragsteller kann jedoch einen Sachverständigen vorschlagen. Der Vorteil des selbständgen Beweisverfahrens liegt in der Verwendbarkeit des Gutachtens im Prozessfall.

Die Erstellung des Gutachtens erfolgt dabei nach der Aufgabenstellung aus einem Gerichtsbeschluss, der vom Gericht nach Antragstellung bzw. Klageerhebung der Klagepartei erlassen wurde.
Ein Gerichtsgutachten wird notwendig, wenn eine strittige Frage vor Gericht geklärt werden muss.

Die Gerichte sind gehalten, vorrangig öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (Ö.B.U.V.) zu beauftragen. Ein entsprechendes Gutachten behandelt dann grundsätzlich nur die Beweisfragen des Gerichtes aus fachlicher Sicht. Der Sachverständige trifft generell keine rechtlichen Entscheidungen.

Schiedsgutachten

Aus der Sicht des Perfektionisten mag das Privatgutachten daran kranken, dass es die betroffene Gegenseite nicht bindet und zu nichts verpflichtet. Aus der Sicht von Normalverbrauchern muss es aber trotzdem einen Sinn machen, ein Privatgutachten erstellen zu lassen, wie wäre sonst die große Zahl von Privatgutachten, die täglich benötigt werden, zu erklären?

Es ist relativ leicht, in einer Rechtsbeziehung am Anfang, vielleicht auch noch später, die Weichen so zu stellen, dass ein Gutachten verbindlich wird und so beide Seiten bindet. Die Parteien haben es in der Hand, diese Weichen gemeinsam zu stellen. Sie müssen nur die Bezeichnungen wie folgt ändern:

An die Stelle des Wortes Sachverständiger rücken im Vertrag über die Erstattung eines Privatgutachtens das Wort Schiedsgutachter und an die Stelle des Wortes Gutachten das Wort Schiedsgutachten.
Sachverständige sind auch als Schiedsgutachter tätig. Das heißt, zwei Vertragspartner können festlegen, dass sie das fachliche Urteil eines Sachverständigen als verbindlich anerkennen. Damit sorgen beide Seiten schnell für Rechtssicherheit – etwa bei der Frage, ob die Qualität einer Lieferung oder Dienstleistung der vertraglichen Absprache entspricht oder ob eine Anlage funktionsfähig installiert wurde.

Schiedsgutachten dienen der außergerichtlichen Beilegung einer Streitfrage. Die Parteien einigen sich gemeinsam auf einen Gutachter, der die Streitsache aus seiner Sicht neutral und fachlich kompetent beurteilt. Bereits bei der Beauftragung des Schiedsgutachtens gilt für beide Parteien, dass sie das Urteil des Gutachters akzeptieren werden.

Der Schiedsgutachter in Person eines Ö.B.U.V. Sachverständigen übernimmt die Funktion eines Schiedsgerichtes. Schiedsgutachten sind eine Kombination aus Streitgutachten und Schiedsspruch. Entscheidungen des Schiedsgutachters sind rechtskräftig wie die eines Schiedsgerichtes.
Voraussetzung dafür ist selbstverständlich, dass alle Beteiligten das Schiedsgutachten wünschen und gemeinsam in Auftrag geben.

Kommt es zu Unstimmigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Parteien, kann ein Sachverständiger ebenfalls mit der Erstellung eines Schiedsgutachtens beauftragt werden. Das Ergebnis ist für die beteiligten Parteien bindend. Schiedsgutachten können Rechtsstreitigkeiten wesentlich abkürzen. Der Sachverständige trifft auch hier generell keine rechtlichen Entscheidungen.

Beratung

Der Bauherr, der sein Bauvorhaben mit Fehlern (Mängeln) behaftet sieht, weiß oft nicht, wie er sich verhalten soll.

Ein Sachverständiger kann — unabhängig und neutral — die Fragen wegen eventuell vorhandener Fehler (Mängel) beantworten. In Einzelgesprächen mit dem Bauherrn oder im gemeinsamen Gespräch mit dem Bauherrn, dem Planer und dem Unternehmer können Fragen um eventuelle Fehler (Mängel) vom Sachverständigen beantwortet, die bautechnischen Hintergründe dargestellt und erläutert werden.
Der Sachverständige wird für die vorliegenden Fehler (Mängel) Sanierungsmöglichkeiten aufzeigen und dem Bauherrn Verhandlungs- und Verhaltensratschläge geben.

Auch für einen Handwerker kann die Unterstützung durch den Sachverständigen hilfreich sein. Sieht sich der Handwerker ungerechtfertigten Mangelbehauptungen gegenüber, kann der Sachverständige die Leistungen des Handwerkers prüfen und dem Auftraggeber des Handwerkers darlegen.

Werden Gebäude regelmäßig instand gehalten und wird drohenden Beeinträchtigungen des Bauwerks frühzeitig entgegengewirkt, bleiben Schäden aus. Durch die Gebäudeinspektion eines Sachverständigen kann die Gebäudesubstanz erfasst werden. Mögliche Beeinträchtigungen werden dabei aufgezeigt. Der Sachverständige kann den Instandsetzungsbedarf darstellen und diesen gegebenenfalls in seiner Dringlichkeit beurteilen.
Aus sachverständiger Sicht kann eine regelmäßige Gebäudeinspektion nur empfohlen werden. Bei größeren Wohnanlagen oder komplexen Gebäuden ist in der Regel fachlich fundiertes Wissen und entsprechender Sachverstand erforderlich.

Weiteres Leistungsspektrum

Zum Berufsbild des Spengler-/Klempnerhandwerks und zum Bestellungsgebiet des Sachverständigen im Spengler-/Klempnerhandwerk gehören folgende Tätigkeitsfelder:

Metalldach:

  • Blecheindeckungen wie Steh-u. Winkelstehfalzdeckungen, Leistendeckungen, Clipfalztechnik, Clipleiste usw.
  • Turm- und Tafeldeckungen (Spiegeldeckung)
  • Industriell vorgefertigte Klemmfalzdächer
  • Trapezblech- und Wellblechdeckungen
  • Sandwichelemente – Metallleichtbau

Metallfassade:

  • Winkelstehfalztechnik
  • Paneelen aller Art
  • Sandwichelemente
  • Well- und Trapezblechprofil
  • Rautentechnik usw.

Flachdach:

  • Flachdachabdichtung

Sonstiges:

  • Bauphysik an Dach und Fassade mit allen für die Funktionstüchtigkeit an Dach und Fassade erforderlichen Schichten, wie z. B. Tragschalen,
  • Luftdichtheitsschichten, Dampfsperren, Wärmedämmungen, Unterkonstruktionen und Eindeckungen
  • Einbauteile bei Dach und Wand (Dachfenster, Lichtkuppeln, sonstige Durchdringungen)
  • Solartechnik für Dach und Wand (fachgerechte Montage)
  • Blower Door Test für die gesamte Gebäudehülle oder punktuell
  • Thermographie
  • Berechnungen für eine kontrollierte Dachentwässerung mit Erstellung Verlegeplänen
  • Erstellung von CAD Zeichnungen/Detailzeichnungen mit Nemetschek in allen DIN Maßen
  • Ausschreibungen
  • Objektbegehungen vor Ablauf von Gewährleistungsfristen
  • Bauüberwachung / Baubetreuung für Bauleistungen
  • Beratung und Bau begleitende Qualitätsüberwachung (BQÜ)
  • Beratungen zur Bauweise
  • Aufzeigen von konstruktiven Lösungen
  • Schadensfindung
  • Sanierungsvorschläge
  • Vorträge und Schulungen
  • Fachgutachterliche Stellungnahme

Meine Leistungen umfassen auch die Beratung, Planung und qualitätsbegleitende Bauüberwachung bei der Ausführung von Dach- und Fassadenarbeiten in den oben genannten Bereichen.

Das Leistungsangebot gilt für Deutschland.

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