Sachverständiger / Gutachter
Öffentliche Bestellung, neutrale Begutachtung
Die Bezeichnung „Sachverständiger” ist in Deutschland leider rechtlich nicht geschützt. Auch Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, bezeichnen sich als Sachverständige und betätigen sich auf dem Markt. Um wirkliche Experten von solchen Anbietern abzugrenzen, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung vor. Sie bescheinigt einem Sachverständigen, dass er auf einem bestimmten Fachgebiet besonders qualifiziert ist.
Der Sachverständige / Gutachter
B.Sc. Erhard Pongratz Ö.B.U.V.
Sachverständige können grob in folgende Gruppen eingeteilt werden:
- öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (Ö.B.U.V.)
- von Akkreditierungsstellen zertifizierte Sachverständige
- von Prüforganisationen amtlich anerkannte Sachverständige
- staatlich anerkannte Sachverständige
- sonstige Sachverständige
Sachverständige werden nur dann öffentlich bestellt und vereidigt, wenn sie zuvor ihre Sachkunde in einer sehr anspruchsvollen schriftlichen und mündlichen Prüfung nachgewiesen haben. Mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung wird einem Sachverständigen bescheinigt, dass er auf einem bestimmten Fachgebiet besonders qualifiziert ist. Der geleistete Eid verpflichtet öffentlich bestellte Sachverständige darauf, stets unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig und gewissenhaft zu handeln.
Deshalb können sich auch Dritte, denen Gutachten üblicherweise vorgelegt werden, auf die Ergebnisse verlassen. Mit einem solchen neutralen Gutachten werden zugleich der Ruf und die Position des Auftraggebers gestärkt. Weil öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unabhängig und unparteiisch sein müssen, werden sie, wie es die Prozessordnungen der deutschen Gerichte verlangen, als Gerichtsgutachter bevorzugt beauftragt.
Für ihre Leistungen sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige immer persönlich verantwortlich.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unterliegen während der Zeit der Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechenden Kontrollen durch die bestellende Körperschaft öffentlichen Rechts (z. B. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Architektenkammern, Ingenieurkammern).
Sie verlieren ihre öffentliche Bestellung durch Widerruf, wenn sie gegen den Pflichtenkatalog verstoßen.Die in den anderen Gruppen zusammengefassten Sachverständigen unterstehen zwar teilweise auch Kontrollen durch staatliche oder private Stellen, sind aber nicht so stark wie öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in das öffentlichrechtliche System integriert.
Sachverständige Qualifikation – ständig auf dem Prüfstand
Öffentlich bestellt werden nur Fachleute mit herausragender Qualifikation. Um das Gütesiegel der öffentlichen Bestellung zu erhalten, müssen sie sich einem aufwändigen Prüfverfahren unterziehen. Danach steht ihre Arbeit unter ständiger Aufsicht der vom Staat beauftragten Bestellungskörperschaft. In Deutschland sind dies vor allem die Architektenkammern, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Ingenieurkammern.
Begehrtes Qualitätssiegel
Das bedeutet auch, dass bereits öffentlich bestellte Sachverständige diesen Status wieder verlieren können, falls ihre Qualifikation nicht mehr den aktuellen Anforderungen genügt. Darüber hinaus werden öffentlich bestellte Sachverständige auch geprüft, ob sie vertrauenswürdig und persönlich integer sind. Nur dann dürfen sie das begehrte Qualitätssiegel führen.
Aufgaben und Aufträge – Gutachter, Berater und Schlichter
Öffentlich bestellte Sachverständige fertigen nicht nur Gutachten, die Tatsachen feststellen oder Ursachen ermitteln. Sie beraten und verantworten auch regelmäßige Überprüfungen und Überwachungen, sie analysieren und beurteilen.
Gesetzgebung – Vertrauen und Sicherheit
Wer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragt, erhält die Sicherheit für unternehmerische, gerichtliche und private Entscheidungen. Genau diese Tatsache hat den deutschen Gesetzgeber bewogen, die öffentliche Bestellung einzuführen.
Qualifikation der Sachverständigen
Dass der Staat die besondere Qualifikation dieser Sachverständigen und die besondere Qualität ihrer Dienstleistung anerkennt, erleichtert Unternehmen, Gerichten und Verbrauchern die Auswahl von Sachverständigen und garantiert, dass das Gutachten hohen Anforderungen gerecht wird.
Bestellungsunterlagen für den „öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen“
Zweck der Bestellungsunterlagen
Der Rundstempel, der Sachverständigenausweis und die Benennungsurkunde haben den Zweck, jedem potentiellen Nachfrager dokumentieren zu können, dass der Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt wurde und wer die zuständige Bestellungsbehörde ist.
Zur Förderung des einheitlichen Auftretens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und aus wettbewerbsrechtlichen Gründen verwenden die Bestellungskörperschaften (z.B. die Hand-werkskammern) einen einheitlichen Rundstempel entsprechend der Abbildung unten.
Schadensbilder
Aluwelle Dacheindeckung / Fassade
Edelstahldoppelstehfalzdeckung
Industriell gefertigtes Schnapfalzsystem
Sandwichelementdachsystem
Doppelstehfalzdeckung Aluminium
Flachdacheindeckung mit Folie
Kupferdoppelstehfalzdeckung
Undichte Blechan- u. Abschlüsse
Doppelstehfalzeindeckung VA mit blower door Test
Flüssigkunststoffabdichtung bei Sandwichelementen
Kupferfassade
Geringe Dachneigung mit PV-Anlage
Mängeldefinition – was ist ein Mangel?
Pfusch am Bau: Wo sind die Grenzen?
Durch Fehler bei der Planung und Ausführung entstehen in Deutschland jedes Jahr vermeidbare Bauschäden im einstelligen Milliardenbereich. Häufig ist dabei die heutige Art des schnellen und preiswerten Bauens schuld daran. Oft werden auch Mängel von Handwerkern und Baufirmen nicht erkannt oder bewusst ignoriert. Von einem Mangel spricht man, wenn die ausgeführte Bauleistung vom vertraglich vereinbarten Zustand abweicht. Aber nicht jede Abweichung ist auch ein Mangel, der dann rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
Hinzunehmende Unregelmäßigkeit
Eine Beurteilung kann ergeben, dass die kritisierten Abweichungen die vertraglich festgelegten Grenzwerte bzw. die in den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik definierten Grenzwerte nicht überschreiten, dass also der beanstandete Sachverhalt noch im Rahmen des vertraglich zu Erwartenden bzw. allgemein Üblichen liegt. Es liegt dann kein Mangel vor. Diese Unregelmäßigkeiten müssen als unvermeidbar und üblich hingenommen werden.
Nachzubessernde Mängel
Ist die Nachbesserung einer als Mangel beurteilten Unregelmäßigkeit möglich, zumutbar und im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg nicht unverhältnismäßig aufwändig, so hat der Bauherr einen Anspruch auf die Beseitigung des Mangels. Dies gilt grundsätzlich auch für rein optische Beeinträchtigungen.
Häufig versuchen Baufirmen sich mit dem Hinweis auf den unverhältnismäßig hohen Aufwand um eine Nachbesserung zu drücken. Gerade bei echten Beeinträchtigungen des Wohn- und Nutzwertes eines Hauses sollte man sich aber nicht scheuen, seine Ansprüche notfalls auch auf gerichtlichem Wege durchzusetzen.
Hinnehmbare Mängel
Prinzipiell hat der Auftraggeber das Recht auf einen Mangel freies Gewerk!
Oft ist der Aufwand zur Beseitigung geringer Mängel aber unverhältnismäßig hoch im Vergleich zum erzielbaren Erfolg. In solchen Fällen werden die Abweichungen durch einen so genannten merkantilen Minderwert (Wertminderung) finanziell abgegolten.
Eine Unverhältnismäßigkeit liegt nicht automatisch vor, wenn die Kosten der Nachbesserung den eigentlichen Preis der Leistung übersteigen
Die Beurteilung, ob es sich bei dem kritisierten Sachverhalt um einen Mangel oder eine hinzunehmende Unregelmäßigkeit handelt, ist in vielen Fällen schwierig und von den jeweiligen, ganz speziellen Randbedingungen abhängig. Es ist daher empfehlenswert, vor Beginn einer gerichtlichen Auseinander-setzung sich den Rat eines unparteiischen Fachmanns einzuholen. Ein Sachverständiger ist dabei der ideale Ansprechpartner.
Die Beurteilung von optischen Kriterien legt man nach dem Grad der optischen Beeinträchtigung, der Bedeutung des optischen Erscheinungsbildes für das jeweilige Bauteil usw. aus.